Abnahme

 

Nach VOB/B § 12 hat eine förmliche Abnahme stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.

Der Bauherr sollte vor der Abnahme prüfen, ob alle vertraglichen Leistungen vom Bauunternehmer und Architekten in vollem Umfang mangelfrei und in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung erbracht worden sind. Bekannte Baumängel und andere Vorbehalte z. B. Vertragsstrafen werden bei der Abnahme protokolliert. Der Unternehmer bekommt die Möglichkeit, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung (Schlussrechnung). Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

Mit der Abnahme findet eine Umkehr der Beweislast statt. Das heißt, vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass sein Gewerk mangelfrei ist. Nach der Abnahme muss der Bauherr (Auftraggeber) beweisen, dass ein Mangel vorliegt, soweit der Mangel nicht vorbehalten oder z.B. durch Nachbesserungsversuche des Unternehmers anerkannt worden ist.

Deshalb ist es besonders wichtig, bereits vor der Fertigstellung wesentliche Bauabschnitte zu prüfen und abzunehmen (Zwischenabnahme).

Hierzu zählen besonders die Abdichtungsarbeiten und die Dränage (Feuchtigkeitsschutz), denn diese Leistungen sind nach der Verfüllung der Baugrube nicht mehr einsehbar.

 

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Dipl.-Ing. Walter Plamper | Nußbaumer Bungert 9 | 51467 Bergisch Gladbach | w.plamper@bau-sachverstaendige.de
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